I. Allgemeines
(1) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Unternehmen der Reiling-Unternehmensgruppe. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle von uns mit Dritten geschlossenen Dienstleistungs-, Verkaufs- und Einkaufsverträge einschließlich anderer Vertragsarten sowie sonstige Rechtsgeschäfte. Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Zulieferer, der Abnehmer, der Käufer, der Verkäufer, der Lieferanten, der sonstigen Gewerbetreibenden, etc. (nachfolgend einheitlich „Kunden“ genannt) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben bei Vertragsschluss ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung, die Leistung, den Verkauf, den Einkauf gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführen bzw. annehmen. Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung nicht im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, welches Geschäftsbedingungen des Kunden enthält oder auf diese verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag oder aber eine entsprechende schriftliche Auftragsbestätigung einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Regelungen des schriftlichen Vertrages bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Übrigen, wenn im schriftlichen Vertrag bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung eine Regelung nicht getroffen wurde, gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nachrangig nach den schriftlichen vertraglichen Abreden, der schriftlichen Auftragsbestätigung und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die gesetzlichen Regelungen.
(3) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte mit dem Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(4) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von §14 BGB, somit gelten sie gegenüber jeder natürlichen, juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäftes mit uns in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen schriftlichen Vereinbarungen einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der rechtswirksam unterschriebenen Erklärung übermittelt wird. Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie schriftlich beiderseits mittels unterschriebener Erklärung bestätigt werden.
(1) Der Kunde verpflichtet sich, Dritten gegenüber Verschwiegenheit über alle geschäftlichen und in Zusammenhang mit der Durchführung der Vertragsbeziehung von uns bzw. einem oder mehrerer Unternehmen der Reiling-Unternehmensgruppe bekanntgewordenen Interna zu bewahren. Alle während der Laufzeit der Geschäftsbeziehung von uns zur Kenntnis des Kunden gelangenden Informationen, seien sie mündlicher, schriftlicher oder computertechnischer Art, gelten im Zweifel als vertraulich und unterliegen der Geheimhaltung, dieses auch unbefristet für den Zeitraum nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Die Geheimhaltungsverpflichtung in den Sätzen 1 und 2 gilt für uns entsprechend in gleichem Umfang gegenüber dem Kunden.
(2) Dritten dürfen die nach Absatz 1 erlangten Informationen bzw. das erfahrene Wissen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden.
(3) Wir behalten uns das Eigentum und das Urheberrecht an allen von uns gegenüber dem Kunden abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen, anderen Unterlagen, Hilfsmitteln und allen anderen dem Kunden überlassenen beweglichen Gegenstände ausdrücklich vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen, außer dieses ist zum vertraglich vereinbarten Zweck erforderlich. Der Kunde hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und gefertigte Kopien zu vernichten bzw. Dateien zu löschen, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss des Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, dieses auch bei wesentlichen Vertragspflichten, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche oder anderweitige Ansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung nach Satz 1 auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine weitergehende Haftung, als in den Sätzen 1-3 vorgesehen, ist unsererseits ausgeschlossen.
(5) Unsere Haftung nach Absatz 4 ist beschränkt je Schadenfall auf einen Betrag in Höhe von 250.000,00 € und je Versicherungsjahr auf einen Betrag in Höhe von 500.000,00 €, soweit dieses gesetzlich zulässig ist.
(6) Soweit unsere Haftung nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber dem Kunden ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(1) Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, welcher sich nach dem Geschäftssitz des betroffenen Unternehmens der Reiling-Unternehmensgruppe richtet; wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausdrücklich ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus dem schriftlichen Vertrag oder der schriftlichen Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz auch der Erfüllungsort.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist in einem solchen Fall in der Weise zu ersetzen, dass der wirtschaftlich gewollte Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird; das gleiche gilt, wenn bei Abschluss des Vertrages oder während der Laufzeit des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke besteht bzw. entsteht.
II. Besondere Bedingungen für die Wertstoffentsorgung
(1) Die angebotenen Dienstleistungen bzw. Abholungen erfolgen turnusmäßig oder auf Abruf an dem jeweils vereinbarten Wochentag. Die Leistungen können ab 06:00 Uhr erbracht werden, in Ausnahmefällen (z.B. auf Anforderung) auch früher. Wir sind berechtigt, uns zur Aufgabenerfüllung zuverlässiger Dritter zu bedienen.
(2) Kunden, die zum Beispiel infolge schlechter Witterungs- und Wegeverhältnisse nicht zu erreichen sind, werden zu einem späteren Zeitpunkt bedient, sobald der Hinderungsgrund weggefallen ist. Das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden bleibt bestehen. Wir haften jedoch im Fall von Satz 1 nicht für die verspätete Ausführung der Leistung. Bei einer durch uns zu vertretenden Leistungsstörung kann der Kunde uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung unserer Leistung setzen.
(1) Die vereinbarungsgemäße Befüllung und Bereitstellung der in unserem Eigentum stehenden und dem Kunden überlassenen Behälter (Mulde, Container, etc.) zur Abfuhr ist Sache des Kunden. Der Kunde stellt einen geeigneten Ort, einen ebenen Platz auf seinem Betriebsgelände mit hinreichend befestigter Zufahrt zur Verfügung, auf dem die Behälter gegen Kippen und Rollen gesichert sind und durch uns so aufgestellt werden können, dass diese von unserem Fahrpersonal ohne Schwierigkeiten entleert und abgefahren werden können. Für unbefugtes Entfernen sowie Benutzung und Beschädigung der Behälter durch einen Mitarbeiter des Kunden oder durch Dritte haftet der Kunde. Das Befahren von durch den Kunden zugewiesenen Flächen und das Absetzen von Behältern auf diesen Flächen erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden. Für die Beschädigung der zugewiesenen Flächen haften wir nicht. Ist für den Abstellplatz eine Sondernutzungsgenehmigung erforderlich, die in der Regel durch die zuständige Behörde erteilt wird, hat der Kunde diese auf seine Kosten vor der Aufstellung der Behälter zu beschaffen und uns auch nachzuweisen.
(2) Die Behälter dürfen nur mit Wertstoffen in der vertraglich mit uns vereinbarten Qualität ausweislich unserer geltenden Spezifikation befüllt werden. Jegliche nicht zugelassenen Fremdstoffe sind verboten. Die in Behälter gefüllten Stoffe müssen so beschaffen sein, dass beim Ausbagger- bzw. Umleervorgang keine Schäden an den Behältern oder am Fahrzeug bzw. dessen Zubehör (z.B. Kran) entstehen. Sollten in den Behältern nicht vereinbarte Fremdstoffe enthalten sein, so dass statt der an sich vereinbarten Aufbereitung und stofflichen Verwertung nur eine thermische Verwertung oder Abfallbeseitigung möglich ist, so hat der Kunde die dafür erforderlichen Zusatzkosten zu tragen.
(3) Der Kunde verpflichtet sich zur täglichen Kontrolle der Behälter. Er haftet für jegliche Schäden, die sich infolge unsachgemäßer Handhabung oder mangelnder Kontrolle aus defekten und undichten Behältern ergeben. Schäden sind uns unverzüglich zu melden.
(4) Das Füllgewicht muss bei Absetz- und Abrollbehältern bzw. sonstigen von uns dem Kunden überlassenen Behältern so ausgestaltet sein, dass das zulässige Gesamtgewicht der abholenden Lkw nicht überschritten wird. Die Behälter sind sachgemäß zu beladen. Die Abfälle dürfen weder eingestampft noch eingeschlämmt, noch dürfen die Behälter einseitig oder über den Rand hinaus beladen sein.
(5) Vermietete oder überlassene Behälter und Geräte bleiben unser Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm überlassenen Behälter bei Beendigung des Vertrages in einwandfreien und unbeschädigten Zustand an uns herauszugeben. Der Kunde hat uns Schäden an den Behältern, unabhängig davon, von wem bzw. wodurch sie verursacht wurden, zu ersetzen, ausgenommen davon sind die Schäden, die wir selbst bei der Abholung oder der dann folgenden Entleerung auf unserem Betriebsgelände verursacht haben.
(6) Bei bevorstehender Insolvenz, spätestens wenn die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters kurz bevorsteht, sind wir davon unverzüglich zu informieren und es sind vom Kunden sämtliche in unserem Eigentum stehende Behälter noch vor der gerichtlichen Bestellung des vorläufigen bzw. endgültigen Insolvenzverwalters an uns herauszugeben.
(7) Dem Kunden obliegt die Verkehrssicherungspflicht für sämtliche auf seinem Betriebsgelände von uns aufgestellten Behälter. Werden wir von einem Dritten im Rahmen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen, hat der Kunde uns in vollem Umfange von derartigen Ansprüchen in voller Höhe freizustellen.
(8) Werden vom Kunden Wertstoffe durch ihn selber oder durch einen von ihm beauftragten Spediteur auf unser Betriebsgelände angeliefert, gilt Absatz 2 entsprechend, soweit Fremdstoffe enthalten sind, die nicht der vereinbarten Qualität entsprechen.
Der Kunde ist für die richtige Deklaration der Wertstoffe allein verantwortlich und haftet für alle Nachteile, die uns infolge falscher Deklaration, nicht rechtzeitiger Anzeige von Veränderungen oder aus der Beschaffenheit der bei ihm zu entsorgenden bzw. bei uns entsorgten Wertstoffe entstehen. Wir sind berechtigt, Wertstoffe, die von der Deklaration bzw. vereinbarten Beschaffenheit abweichen, der zulässigen Entsorgung auf Kosten des Kunden, die gesondert dem Kunden nachzuweisen und zu berechnen sind, zuzuführen. Die Deklaration der Wertstoffe muss eindeutig sein. In Zweifelsfällen sind wir rechtzeitig vor Durchführung der Wertstoffabfuhr zu informieren. Problemstoffe müssen analytisch belegt werden und jederzeit dem Untersuchungsbefund entsprechen. Wir sind in jedem Fall einer Abholung oder einer Anlieferung berechtigt, Proben zu nehmen und diese entsprechend analysieren zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Kunde, wenn sich herausstellt, dass die Wertstoffe nicht der vereinbarten Qualität entsprechen. Der Kunde erkennt die von uns gezogenen Rückstellproben ausdrücklich als Qualitätsmuster bzw. -nachweis an. Über besondere Gefahren, die von den bei ihm durch uns abzuholenden oder bei uns angelieferten Wertstoffen ausgehen, hat der Kunde uns ausnahmslos vor Auftragserteilung zu informieren. Wir sind jederzeit berechtigt, den Entsorgungsvertrag bzw. den Auftrag des Kunden mit sofortiger Wirkung zu kündigen bzw. zu beenden, wenn die Wertstoffe falsch deklariert sind bzw. nicht der vereinbarten Qualität entsprechen. Unabhängig davon bleiben uns etwaige Schadensersatzansprüche aus der Schlecht- bzw. Nichterfüllung des Vertrages gegenüber dem Kunden erhalten, die wir berechtigt sind, geltend zu machen bzw. erforderlichenfalls gerichtlich durchzusetzen.
Wir sind gegenüber dem Kunden berechtigt, die Abfuhr bzw. Annahme von Wertstoffen abzulehnen, wenn diese nicht für die vorgesehene Aufbereitungs- oder Beseitigungsanlage zugelassen sind, nicht der richtigen Deklaration entsprechen, die Fahrzeuge oder das Zubehör besonders verschmutzen, beschädigen oder angreifen, die Abfuhr mit einem Spezialfahrzeug erfordern, wegen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften oder mangels Vorliegen einer Genehmigung nicht befördert, nicht aufbereitet oder nicht beseitigt werden dürfen. Sollten wir die Wertstoffe bereits bei Kunden abgeholt bzw. von diesem angeliefert bekommen haben, sind wir berechtigt, dem Kunden die Wertstoffe auf dessen Kosten zurückzuliefern.
(1) Der Kunde garantiert bzw. haftet dafür, dass seine vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der hier in den allgemeinen Geschäftsbedingungen normierten Verpflichtungen von ihm, seinen Arbeitnehmern und dritten Personen, die in seiner Sphäre tätig sind, eingehalten werden. Tritt ein Schaden ein, so haftet der Kunde für denselben, insoweit hat der Kunde uns ausnahmslos, sollten Ansprüche uns gegenüber erhoben werden, freizustellen. Dies gilt auch für Schäden widerrechtlicher Fremdeinwirkung.
(2) Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Wir haften nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass wir aufgrund höherer Gewalt oder Verbots kraft Gesetzes bzw. hoheitlicher Anordnungen unsere Leistungen nicht erbringen können, zum Beispiel bei Naturkatastrophen, Glatteis, Schneefall, Nebel, Streik, Demonstrationen, Pandemielagen, unvorhergesehenen Notständen, krisenbedingtem Treibstoffmangel, Maschinendefekten, Sperrung von Straßen und zeitweiser Schließung von Abfallbeseitigungsanlagen, o.ä. Wenn die Behinderung im vorbezeichneten Sinne länger als einen Monat dauert, sind wir berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu beenden. Auf die zuvor genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich, rechtzeitig benachrichtigt haben (innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses) oder das Ereignis jedem Dritten öffentlich bekannt ist bzw. sein muss. Verlängert sich nach Satz 1 unsere Leistungszeit oder werden wir nach Satz 2 von unserer Leistungsverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Wir sind zu Teilleistungen jederzeit berechtigt.
Wenn vertraglich oder per Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, gelten sämtlich Wertstoffentsorgungen als Aufträge auf unbestimmte Zeit. Sie sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
III. Besondere Verkaufsbedingungen
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder telekommunikativen Bestätigung per Telefax oder per E-Mail. An unsere Angebote sehen wir uns, wenn nichts anderes vereinbart wurde, 2 Wochen ab Angebotsdatum gebunden. Ist die Bestellung des Kunden als neues Angebot gemäß §145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses unsererseits innerhalb von 2 Wochen annehmen.
(1) Wir erhalten für unsere Leistungen die vertraglich oder per Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung. Sämtliche vereinbarten und ausgewiesenen Preise sind Nettopreise, denen die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist. Bei Kostensteigerungen sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung angemessen, entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, anzupassen. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei vereinbarten Vergütungszahlungen an den Kunden.
(2) Wir sind berechtigt, bei falschen Angaben des Kunden bei der Auftragserteilung oder bei erst bei der Abholung bzw. bei der Anlieferung sich ergebenden Zusatzkosten (§6 Absatz 2 Satz 3), diese Kosten dem Kunden zusätzlich zur ursprünglich vereinbarten Vergütung in Rechnung zu stellen.
(3) Unsere Rechnungen sind, wenn mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge an uns zu zahlen, wobei der Zahlungseingang bei uns entscheidend ist. Bei verspäteter Zahlung gelten die gesetzlichen Regelungen zum Zahlungsverzug unter Beachtung der in Satz 1 vereinbarten Zahlungsfrist. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
(1) Liefer- und Leistungstermine oder -fristen, die verbindlich vereinbart werden können, bedürfen immer der Schriftform.
(2) Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtung setzt immer die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Absatz 3 vorliegen, geht -wenn es sich um einen Verkauf handelt- die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
(1) Sofern sich aus dem schriftlichen Vertrag bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist bei Verkäufen eine Lieferung „Ex Works“ vereinbart.
(2) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person, dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben worden ist. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder des Verlustes und der zufälligen Verschlechterung mit der Meldung bzw. Erklärung der Versandbereitschaft der verkauften Ware auf den Kunden über.
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen bei Verkäufen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB gesetzlich vorgegebenen Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen ordnungsgemäß, insbesondere fristgerecht, nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung -soweit diese möglich ist- oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
(1) Die von uns an den Kunden gelieferten Wertstoffe bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen gegenwärtig bestehenden und zukünftigen Forderungen, die wir gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung besitzen, unser Eigentum, dieses bezogen auf alle Unternehmen der Reiling-Unternehmensgruppe (Konzernkontokorrentvorbehalt). Zudem gilt bei allen Kaufverträgen mit dem Kunden der verlängerte Eigentumsvorbehalt als vereinbart. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden -abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.
(2) Der Kunde ist berechtigt die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Käufer erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
(3) Die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Kunde hat uns das Miteigentum zu übertragen. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(4) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 50% übersteigt; die Auswahl der danach freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
IV. Besondere Einkaufsbedingungen
Der Kunde ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen, danach sind wir an unsere Bestellung nicht mehr gebunden. Als Annahme gilt auch die Lieferung gemäß der Bestellung.
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und beinhaltet die gesetzliche Mehrwertsteuer. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ inklusive Verpackung ein.
(2) Rechnungen des Kunden können wir nur bearbeiten, wenn diese -entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung- die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben und wenn die gesetzlichen Vorgaben einer ordnungsgemäßen Rechnungsstellung eingehalten sind. Für alle wegen Nichteinhaltung der vorgenannten Verpflichtungen entstehenden Nachteile ist der Kunde verantwortlich bzw. haftet er.
(3) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungszugang mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzüge.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die von ihm vorgegebene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
(1) §377 HGB findet insoweit Anwendung, als dass die von uns gekaufte Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen ist. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie unverzüglich innerhalb von zwei Wochen nach Wareneingang oder bei versteckten Mängeln unverzüglich ebenfalls innerhalb von zwei Wochen nach deren Entdeckung beim Lieferanten eingeht, wobei eine telekommunikative Anzeige per Telefax oder E-Mail genügt.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Kunden nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt bzw. neben der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) Die Verjährungsfrist der Gewährleistung beträgt 3 Jahre, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(1) Soweit der Kunde für einen Produktschaden verantwortlich ist, hat er uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadenfälle nach Absatz 1 ist der Kunde auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß der §§683, 670 BGB sowie gemäß der §§830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Kunden -soweit möglich und zumutbar- unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Millionen Euro pro Schadenereignis für Personenschaden und Sachschäden abzuschließen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese von einer etwaigen Versicherungsleistung unberührt. Die genügende Versicherung ist uns gegebenenfalls durch die Vorlage einer entsprechenden Versicherungspolice nachzuweisen.
(1) Der Kunde steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
(2) Werden wir von einem Dritten dennoch in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen in voller Höhe freizustellen.
Von unseren Kunden erkennen wir lediglich den einfachen Eigentumsvorbehalt an. Anderen Formen des Eigentumsvorbehaltes widersprechen wir ausdrücklich, auf diese kann sich der Kunde nicht berufen.